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GEOS - INTERESSENGEMEINSCHAFT - SÜD e.V.
Der
Computer-Anwender-Club
im Süden Deutschlands
Vereinssatzung der GEOS Interessengemeinschaft
SÜD e.V.
§1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
- Der Verein führt den Namen: "GEOS Interessengemeinschaft SÜD".
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der
Eintragung führt der den Zusatz "e.V."
- Der Verein hat den Sitz in 88267 Vogt.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 ZWECK DES VEREINS
- Informationsaustausch und Hilfestellung bei Problemen mit dem Computer
und dem Betriebssystem "G E O S".
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabeverordnung §52ff.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für den
satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§3 TÄTIGKEIT DES VEREINS
- Die Tätigkeit des Vereins ist, Mitgliedern Hilfestellung und
Beratung bei Problemen mit dem Computer und dem Betriebssystem "GEOS" zu
geben, sowie den Informationsaustausch mit GEOS-Gruppen im In- und Ausland
zu pflegen.
- Ein besonderes Anliegen des Vereins ist, interessierten Personen an
das Computer-Betriebssystem "GEOS" heranzuführen und zu fördern.
§4 MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied kann jede natürliche unbescholtene Person werden.
- über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand,
die Ablehung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Aufnahmebestätigung
auszuhändigen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- a.) durch schriftliche Austrittserklärung
- b.) mit dem Tod des Mitgliedes
- c.) durch Ausschluß aus dem Verein
- wegen Verstöße gegen die Satzung
- wegen Gefährdung und Schädigung des Vereins
- wenn ein Mitglied bei der Antragstellung falsche Angaben macht.
- der Ausschluß erfolgt durch den Beschluß des Vorstandes.
Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder
schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
§5 MITGLIEDSBEITRÄGE UND UMLAGEN
a) es werden erhoben: Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeträge und jeweils am 1.1.
eines Jahres im voraus fällig.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt,
nach vorheriger Anhörung und Vorschlages des Vorstandes
§6 ORGANE DES VEREINS
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§7 DER VORSTAND
- Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden
- b) dem Kassenwart
- c) dem Schriftwart
- d) dem Beirat
- Der Vorstand wird mit Beschluß der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende und der
Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich;
jeder vertritt alleine.
§8 BESCHRÄNKUNG DER VERTRETUNGSMACHT DES VORSTANDES
IM INNENVERHÄLTNIS
- Soweit es sich nicht um laufende Verwaltungsaufgaben und Ausgaben
für in der Mitgliederversammlung beschlossenen Gruppenveranstaltungen
handelt, ist der Vorstand zum Eingehen von Verpflichtungen über
DM 500,00 berechtigt.
- Zum Eingehen von Verpflichtungen über DM 500,00 hinaus bedarf der
Vorstand der Zustimmung
§9 RECHTE DER MITGLIEDER
- Alle Mitglieder haben, soweit nichts anderes in der Satzung festgelegt
ist, gleiche Rechte, aber keinerlei Ansprüche an das
Vereinsvermögen. Letzteres gilt auch bezüglich ausgeschiedener
Mitglieder.
§10 PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Alle Mitglieder habengleiche Pflichten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung und Beschlüsse zu
befolgen und die Interessen und Bemühungen des Vereins zu
unterstützen.
- Beiträge und Umlagen zu zahlen.
§11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- a) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von vier Jahren.
- Genehmigung von Rechtsgeschäften im Sinne von §8 Abs.1 der
Satzung, sowie sonstiger Rechtsgeschäfte über DM 500,00.
- Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen nach vorheriger
Anhörung und Vorschlages des Vorstandes.
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, sowie des
Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlassung.
§12 BERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
- a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
- b) jedoch mindestens einmal jährlich
- c) wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu berufen.
- Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der
Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
- Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
dem Verein bekannte Mitgliedsanschrift.
§13 BESCHLUSSFÄHIGKEIT DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene
Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlußfassung über die Auflösung und
Satzungsänderung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel
der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung oder
Satzungsänderung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach
Abs.2 nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von drei
Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit
der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf
frühestens zwei Wochen nach dem ersten Versammlungstermines
stattfinden.
- Die Einladung der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die
erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten Abs.5.
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§14 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt.
- Bei Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
- Ausgenommen von §14 Abs.2 ist die Beschlußfassung über
die Auflösung und Satzungsänderung des Verins (§13 Abs.2).
§15 BEURKUNDUNG DER MITGLIEDER- UND
VERSAMMLUNGSBESCHLÜSSE
- Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist
eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu
unterzeichnen.
§16 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Der Verein kann durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
aufgelöst werden (§13 Abs.2).
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins:
- an die Aktion Sorgenkind, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Kissing, am 20.11.1993
gez. Manfred Frick (1.Vorsitzender)
gez. Michael Nausch (Kassenwart)
Am 23.Februar 1994 wurde der Verein in das Vereinsregister unter Nr. 711
im Amtsgericht Ravensburg eingetragen.
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